[ecoglobe] Bunderverfassung Schweiz [Auszug wichtiger Artikel]
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Die Verfassung eines Landes ist keine Schnappsidee!
Sie ist die Voraussetzung für einen Rechtsstaat. Eine gute Verfassung bürgt für einen gerechten Staat, wenn die Bestimmungen auch durchgesetzt werden.

In der Schweiz können die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen eine Verfassungsänderung beantragen. Die Verfassung lebt also. Das Absinthverbot zum Beispiel wurde nach vielen Jahren mal gestrichen.

Der nachfolgende Auszug gibt jene Artikel, die grundlegend sind für ein korrektes Verhalten aller, Volk einschliesslich Behörden und Führer-Innen, in Bezug auf Umwelt und Nachhaltigkeit.
[Hervorhebungen in grün und Anmerkungen sind von ecoglobe.]

Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
[angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999]

Art. 2 Zweck
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

[Zu 1: Die "Unabhängigkeit" und die Sicherheit" sind nicht gewährleistret wenn bis zur Hälfte aller Nahrungsmittel, 85 Prozent aller Energien und der Grossteil aller Mineralienn importiert werden, so wie das jetzt der Fall ist.
Zu 2: "Nachhaltige Entwicklung" schliesst Wachstum aus. Bevölkerungswachstum und Wirtschaftliches Wachstum bedeuten immer ein Mehrverbrauch nichterneuerbarer Grundstoffe und höheren Druck auf Boden und Umwelt.
Zu 4: Eine "dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen" bedingt, dass mit den nicht-erneuerbaren Rohstoffen, der Bodenfruchtbarkeit und dem Raum sehr haushälterisch umgegangen wird.
]

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

[Zu 2: Die staatliche Politik der Wachstumsförderung liegt nicht "im öffentlichen Interesse." Die Wachstumspolitik steht in direktem Widerspruch zur Nachhaltigkeitsbedingung. Nachhaltigkeit bedeutet, dass eine ressource nicht schneller aufgebraucht wird als sie vor der Natur rgeneriert werden kann. Wachstum erhöht die Aufbrauchtgeschwindigkeit nicht-erneuerbarer Ressourcen.
Zu 3: Kann man "nach Treu und Glauben" denken, dass immaterielles Wachstum möglich ist, oder glauben, dass eine noch zu erfindende Technologie irgendwann irgendwie aufgebrauchte Ressourcen wiederherstellen wird können? Handelt der Staat "nach Treu und Glauben" wenn er die Politik auf demokratische Mehrheiten stützt und dadurch wissenschaftliche Daten zur übermässigem Verbrauch der Ressourcen ausklammert?
]

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

[Hieraus folgt, dass die Verantwortung für umweltpolitisches Handeln je grösser ist, desto einflussreicher die Stellung einer Person in der Gesellschaft ist. ]

Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

[Zu 1 und 2: Hieraus folgt, dass Preisunterschiede die auf soziale Umstände zurückzuführen sind, widerrechtlich sind. Dazu gehören z.B. Preisunterschiede für Kauf von Waren und Dienstleistungen mit bzw. ohne Internet, oder auch etwaige Strassengebühren. Solche Preise belasten gewisse Bevölkerungsteile unverhältnismässig hoch. Sie sind deshalb auch in Streit mit dem letzen Glied der Präambel. ]

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

[Gleiche Schlussfolgerungen wie bei Art. 6.]

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

[Hier stellt sich die Frage, was unter "öffentliches Interesse" verstanden wird, z.B. wenn das Recht auf Eigentum aufgehoben wird, weil man weitere Strassen und Bahnen baut, obwohl solches nicht nachhaltig ist und dieses Bauen gegen die Verfassung verstösst.]
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