Statuten des Vereins umverkehR

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umverkehR Statuten (Stand 5. Juni 2004) [Betonung wie im Original]

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Nahmen "umverkehR - actif-traffiC - Straffico" (im folgenden umverkehR genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff.ZGB mit Sitz am Ort des Sekretariats.

Art. 2 Zweck

umverkehR steht für Zukunftsfähigkeit: Wir billigen allen Menschen dieser Erde die gleichen Ansprüche auf ein lebenswertes Leben zu. Wir wollen die Substanz der Ökosphäre bewahren und künftigen Generationen eine gute Lebensbasis erhalten.
Das Gebot der Nachhaltigkeit verlangt von den reichen und mächtigen Ländern der Erde einen ausgeprägten Wandel. Der Verbrauch von Energie und Ressourcen muss in diesen Ländern um einen Faktor drei bis zehn zurückgehen. umverkehR will helfen, von der blossen Schadensbegrenzung wegzukommen zugunsten einer echten Wende Richtung Nachhaltigkeit.
umverkehR ist überzeugt, dass der erforderliche Wandel beste Chancen bietet für einen Gewinn an Lebensqualität und an Wirtschaftskraft. Wir wollen eine vielfätige Weiterentwicklung all dessen, was das Leben für die Menschen lebenswert macht. Das heisst insbesondere mehr Wohlbefinden, bessere Gesundheit und und weniger verfrühte Todesfälle dank besserer Luft und weniger lärm, sowie weniger Sach- und Umweltschäden dank der Dämpfung des durch den Menschen verursachten Treibhauseffekts.
Wir setzen uns dafür ein, dass sich die Schweiz in drei Schwerpunkten als führenden Wirtschaftsstandort positionniert:
  • Nachhaltigkeit und Effizienzrevolution
  • Bilding, Lernen, Innovation
  • Erholung, Wohlbefinden
    umverkehR setzt sich beharrlich für diese Ziele ein und tritt frisch und unverkrampft auf. Besserwisserei vermeiden wir. umverkehR ist offen, parteiplitisch unabhängig und dem Prinzip der Gewaltfreiheit verpflichtet.

    Art.2bis Autofreie Tage (angenommen an der Vollversammlung im Januar 2005)

    ...

    Art. 3 Mittel

    Das zentrale Arbeitsfeld von umverkehR ist die nachhaltige Gestaltung der Mobilität (in der Luft, zu Wasser und zu Land) und ein schonender Umgang mit unseren Lebensräumen. Die "kleinen Schritte" müssen ergänzt werden durch langfristige Perspektiven. umverkehR ist Teil einer lebendigen Demokratie und will, dass es sich für die BürgerInnen lohnt, die Zukunft aktiv mitzugestalten. umverkehR kann Volksinitiativen lancieren, Referenden unterstützen oder Gesetzesänderungen vorschlagen. umverkehR organisiert, realisiert oder hilft bei Kampagnen, Veranstaltungen, Aktionen oder bei der Produktion oder Weitergabe von Information, welche die Erreichung der Ziele unterstützen.

    Art. 4 Mitgliedschaft

    1. 1. Mitglieder von umverkehR können Einzelpersonen und Organisationen werden, die mit den Zielen von umverkehR einverstanden sind und Mitgliederbeiträge zahlen.
    2. 2. Mitglieder erhalten ihre Mitgliedschaft durch Aufnahmebeschluss der Kerngruppe
    3. 3. Die Mitglieder haben an der Generalversammlung eine Stimme. Einzelmitglieder, die zugleich eine Mitgliederorganisation vertreten, konnen sowohl für sich selbst wie auch für die von ihnen vertretene Organisation mit je einer Stimme abstimmen.
    4. 4. Die Kerngruppe kann Einzelpersonen oder Organisationen jederzeit ausschliessen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dem betroffenen Mitglied ist vorgangig das Recht auf Anhörung einzuraumen. Ausgeschlossene Mitglieder konnen an der darauf folgenden Mitgliederversammlung den Antrag auf Wiedererwägung stellen.
    Art. 5 Organisation
    1. Oberstes Organ von umverkehR ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie beschliesst über wesentliche Vereinsgeschäfte und wählt die Kerngruppe. Die MV tritt auf Einladung der Kerngruppe zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich im Rahmen der Generalversammlung (CV). Die Einladung mit den Traktanden muss mindestens drei Wochen im voraus verschickt werden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann von 20 Mitgliedern oder von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
    2. Die Kerngruppe besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Namentlich gewählt werdcn der/die PräsidentIn, das Vizepräsidium, der/die Kassierln und der/die AktuarIn. Die Kerngruppe kann der Mitgliederversammlung weitere Ressorts vorschlagen. deren Leiter namentlich gewählt werden. Im übrigen konstituiert sich die Kerngruppe selber. Die Sitzungen der Kerngruppe stehen allen umverkehR-Mitgliedern offen.
    3. 3. Die Kerngruppe wählt aus ihren Reihen einen Ausschuss. Dieser wird vom Präsidenten geleitet und ist fur die Vor- und Nachbereitung der Kerngruppensitzungen verantwortlich. Er hat die Kompetenz, kurzfristige Entscheidungen im Namen der Kerngruppe zu treffen.
    4. Die Geschaftsstelle besteht aus fest angestellten Mitarbeiterlnnen. Die Mitarbeiterlnnen werden von der Kerngruppe gewählt. Sie nehmen an den Sitzungen der Kerngruppe teil und konnen in die Kerngruppe gewählt werden. Bei Entscheiden, die ihre Anstellung betreffen, treten sie in den Ausstand. Die Kerngruppe kann, wenn nötig im Rahmen des Budgets temporäre MitarbeiterInnen anstellen.
    5. Die Kerngruppe legt für die Mitarbeiterlnnen die Löhne und den Stellenumfang fest und erstellt ein Pflichtenheft
    6. Die Mitglieder von umverkehR können Regional- und andere Arbeitsgruppen bilden, die in Absprache mit der Kerngruppe selbständig arbeiten. Die Regionalgruppen können selbständige Vereine bilden, welche von der Mitgliederversammlung von umverkehR als Mitgliederorganisationen aufgenommen werden. Zur Betreuung der regionalen Aktivitäten setzt der Vorstand einen/eine Regionalkoordinatorln ein.
    Art. 6 Finanzen
    1. Die Einnahmen bestehen aus Mitgliederbeitragen und Spenden.
    2. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für Einzelpersonen
      • Fr. 25 für Nicht- und Wenigverdienende
      • Fr. 60 für Normalverdienende
      • Fr. 100 für Gutverdienende
      Was "Wenig-", "Normal-" oder "Gutverdienend" heisst, Iiegt im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedes. Organisationen bezahlen mindestens Fr. 100.- pro Jahr.
    3. Über finanzielle Kompetenzen beschliesst die Mitgliederversammlung.
    4. Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsverrnögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
    5. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein mit vergleichbarem Zweck.
    Art. 7 Schlussbestimmungen

    Die Änderungen der Artikel 1, 2, 3 und 7 dieser Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Für die Änderung der übrigen Artikel reicht das einfache Mehr.

    Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 5. Juni 2004 angenommen.

    Zürich, den 5. Juni 2004
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